Was Sie über die elektronische Ersatzbescheinigung (eEB) wissen sollten
Die elektronische Ersatzbescheinigung (eEB) bietet eine einfache und digitale Lösung, um den Versicherungsstatus nachzuweisen, wenn die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht verfügbar ist – sei es, weil sie vergessen oder beschädigt wurde. Diese neue Möglichkeit erleichtert sowohl den Patienten als auch den Zahnarztpraxen und Krankenkassen die Abwicklung, wenn die eGK nicht eingelesen werden kann. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen im Überblick.
Gesetzliche Grundlage und Ablauf der eEB-Beantragung
Mit dem Digital-Gesetz (DigiG) hat der Gesetzgeber in § 291 Abs. 9 SGB V die Möglichkeit geschaffen, dass Versicherte, die ihre eGK nicht vorlegen können, dennoch einen Nachweis ihrer Versicherungsberechtigung erbringen können. Die eEB kann von den Versicherten einfach über eine von der Krankenkasse bereitgestellte App oder einen Webbrowser angefordert werden.
Nach der Anforderung wird die eEB sicher und direkt über den KIM-Dienst (§ 311 Abs. 6 SGB V) an die gewünschte Zahnarztpraxis übermittelt. Damit kann der Versicherte auch ohne eGK nachweisen, dass er oder sie berechtigt ist, zahnärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die eEB ersetzt die eGK vollständig, sodass die Gesundheitskarte für die Behandlung im selben Quartal nicht mehr nachgereicht werden muss.
Papierbasierte Bescheinigungen weiterhin gültig
Die bisherigen Ersatzbescheinigungen in Papierform, die von den Krankenkassen ausgestellt werden, bleiben unverändert gültig und können wie gewohnt verwendet werden. Die Einführung der eEB stellt lediglich eine zusätzliche digitale Option dar, die den Prozess beschleunigen und vereinfachen soll.
Technischer Ablauf der eEB
Die Beantragung der eEB ist für Versicherte einfach und unkompliziert gestaltet:
- Der Versicherte wählt die Zahnarztpraxis aus, an die die eEB gesendet werden soll. Dies erfolgt über die KIM-Adresse der Praxis, die entweder manuell eingegeben oder über eine Suchfunktion in der Krankenkassen-App gefunden werden kann.
- Die eEB wird eigenständig über die App oder den Webbrowser von der Krankenkasse angefordert und direkt an die Zahnarztpraxis übermittelt.
- Um den Prozess zu vereinfachen, können Zahnarztpraxen ihre KIM-Adresse als QR-Code bereitstellen, sodass die Versicherten die Praxis schnell und unkompliziert auswählen können. Der entsprechende Link zur Erstellung eines QR-Codes steht auf der Webseite der gematik zur Verfügung: https://www.praxis-check-in.de/leistungserbringer.
Sobald die eEB von den Versicherten ausgelöst wird, gilt das Einverständnis zur Übermittlung der personenbezogenen Daten als automatisch erteilt.
Hinweis zu Sonderfällen
Einige Krankenkassen informieren ihre Versicherten darüber, dass Zahnarztpraxen die eEB direkt bei der Krankenkasse anfordern könnten. Dieser Vorgang ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen und kann daher in den Praxen nicht umgesetzt werden. Es bleibt bei der Regel, dass die Anforderung der eEB immer durch die Versicherten selbst initiiert wird.